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Gericht bestätigt- Impressumspflicht auf Facebook

Nach dem Willen des Gesetzgebers haben Internetseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ein Impressum mit Name und Anschrift des Verantwortlichen vorzuhalten.

Wir werden immer wieder gefragt, wie es sich denn mit dem Impressum beim Betrieb einer Facebook Seite eines Unternehmens verhält.

Dazu kann man nun sehr aktuell bei  Öffnet externen Link in neuem FensterE-Recht24  folgenden Beitrag lesen Zitat:

Der Betreiber eines Online-Shops, der insbesondere Videofilme im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern anbot, hielt in dem beliebten sozialen Netzwerk Facebook eine Unternehmensseite ohne Impressum vor. Nach den gesetzlichen Pflichtvorgaben ist der Betreiber eines Teledienstes jedoch verpflichtet, insbesondere den Namen und die Adresse der für den Auftritt des Teledienstes verantwortlichen Person bereitzustellen. Als ein Mitbewerber auf den Gesetzesverstoß aufmerksam wurde, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5a UWG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss von Oktober 2011 (Beschluss vom 19.10.2011 – Az.: 3-08 O 136/11) dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben. Nach Ansicht des beschließenden Richters des LG Frankfurts haben also Unternehmer, die eine eigene Seite auf Facebook vorhalten, dort auch ein ordentliches Impressum vorzuhalten – eben wie dies auch auf allen anderen Internetseiten der Fall sei, die nicht lediglich persönlichen oder familiären Zwecken dienten. (Quelle E-Recht24.de)

Alles was Sie für Ihr Impressum benötigen, finden Sie  bei Bedarf auf der Webseite:http://www.e-recht24.de/